Schlichtung


Schlichtungen sind außergerichtliche Verfahren, in denen im Rahmen eines Gespräches mit einem neutralen und unabhängigen Schlichter eine Einigung in einem Konfliktfall herbeigeführt werden kann.


Seit dem 13.12.2011 ist das Bayerische Schlichtungsgesetz unbefristet und damit fester Bestandteil der Rechtsordnung geworden. Die verpflichtende vorgerichtliche Streitschlichtung hat sich in seiner rund 11- jährigen Erprobungsphase als Erfolgsmodell bewiesen.
Im Rahmen eines solchen Verfahrens sind vollstreckbare Vereinbarungen erzielbar.
Das bayerische Schlichtungsgesetz unterscheidet zwischen der obligatorischen und der freiwilligen Schlichtung:

Die obligatorische Schlichtung

ist zwingende Voraussetzung für ein späteres gerichtliches Verfahren. Danach kann vor den Amtsgerichten erst dann Klage erhoben werden (mit Ausnahme der in §15a II EGZPO genannten Streitigkeiten), wenn die Parteien den Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer staatlich anerkannten Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen.
Sie ist zwingend vorgeschrieben
  1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750,- € nicht übersteigt
  2. in Streitigkeiten aus nachbarschaftlichen Verhältnissen
  3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
  4. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Gebühren:

Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt 50,- € dann, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet und 100,- € dann, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde. Hinzu kommt eine Pauschale von 20,- € für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Ebenso Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach §19 I UmstG unerhoben bleibt.

Abschluss:
Die Schlichtung endet mit einem Schlichtungszeugnis oder mit einer Vereinbarung zur Konfliktbeilegung.
Aus einem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung nach §794 I 1 ZPO erfolgen.

Die Bearbeitung der obligatorischen Schlichtungen erfolgt im Rahmen der Tätigkeit von RA`in Berger, MAS in der Kanzlei Berger&Berger.
Frau RA`in Berger, MAS, ist seit dem Jahr 2001 staatlich anerkannte Gütestelle.


Die freiwillige Schlichtung

ist eine nicht zwingende Voraussetzung für ein späteres gerichtliches Verfahren.
Der Verfahrensrahmen kann daher frei gewählt werden und reicht von einer einfachen Verhandlung über ein Schlichtungsgespräch bis hin zu einer Mediation. Bezüglich des Verfahrensrahmens gelten jeweils die hierfür bestimmenden Verfahrensregeln.
Welches Verfahren in welcher Angelegenheiten am besten einzusetzen ist, entscheidet sich nach der Sachlage, dem streitigen (oder auch nicht-streitigen) Sachverhalt und der Zielsetzung der Parteien.

Gebühren:

Hier wird der Stundensatz frei zwischen den Parteien und der Gütestelle vereinbart.
Welche Verfahrensrahmen in Ausfüllung eines freiwilligen Schlichtungsverfahrens möglich sind, ist hier auf diesen Seiten im Einzelnen näher beschrieben.

Abschluss:
Die Schlichtung endet mit einem Schlichtungszeugnis oder mit einer Vereinbarung zur Konfliktbeilegung. Aus einem hier geschlossenen Vergleich oder einer Vereinbarung kann ebenfalls die Zwangsvollstreckung nach §794 I 1 ZPO erfolgen.

Die Bearbeitung der freiwilligen Schlichtungen erfolgt im Rahmen der Tätigkeit von RA`in Berger, MAS im Institut für Konfliktbearbeitung, IfK.
Frau RA`in Berger, MAS, ist seit dem Jahr 2001 staatlich anerkannte Gütestelle.


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